Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Fabian Friese Fotografie
Stand: 01.11.2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über fotografische und audiovisuelle Dienstleistungen von Fabian Friese Fotografie, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt.
(2) Sie gelten insbesondere für Event-, Sport-, Presse- und Unternehmensfotografie, Videoproduktionen sowie die Bearbeitung, Bereitstellung und Lizenzierung von Bild- und Videomaterial.
(3) Diese Bedingungen richten sich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Für Verträge mit Verbrauchern bedarf es ergänzender, gesondert zu vereinbarender Regelungen.
(4) Individuelle vertragliche Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit ihnen ausdrücklich zugestimmt wurde.
§ 2 Vertragsabschluss und Leistungsumfang
(1) Maßgeblich für Art und Umfang der geschuldeten Leistungen sind das jeweilige Angebot und die individuellen Vereinbarungen.
(2) Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots, schriftliche Auftragsbestätigung oder eine andere eindeutige Beauftragung zustande.
(3) Die Auswahl der Aufnahmemotive, Perspektiven, Bildgestaltung und Bearbeitung erfolgt im Rahmen der vereinbarten Anforderungen nach fachlichem und künstlerischem Ermessen des Auftragnehmers.
(4) Ein Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Aufnahmen, Motiven oder Bearbeitungsvarianten besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(5) Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs können gesondert berechnet werden.
§ 3 Urheberrecht
(1) Sämtliche vom Auftragnehmer erstellten Fotografien, Bildwerke, Lichtbilder und sonstigen urheber- oder leistungsschutzrechtlich geschützten Arbeitsergebnisse unterliegen den gesetzlichen Schutzbestimmungen.
(2) Der Auftragnehmer bleibt Inhaber der ihm gesetzlich zustehenden Urheber- und Leistungsschutzrechte.
(3) Durch die Bezahlung eines Honorars oder die Übergabe von Bild- beziehungsweise Videodateien werden keine über die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte hinausgehenden Rechte eingeräumt.
(4) Das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft gemäß § 13 UrhG bleibt unberührt.
§ 4 Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den vertragsgemäß gelieferten und zur Nutzung freigegebenen Aufnahmen.
(2) Der Umfang der Nutzungsrechte bestimmt sich nach dem vereinbarten Vertragszweck und den im Angebot oder in der Auftragsbestätigung festgelegten Nutzungsarten.
(3) Eine über den vereinbarten Vertragszweck hinausgehende Nutzung, insbesondere die Verwendung für zusätzliche Werbekampagnen, den Verkauf an Dritte oder eine anderweitige kommerzielle Verwertung, bedarf einer ergänzenden Nutzungsvereinbarung.
(4) Zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte sowie ausschließliche Nutzungsrechte werden nur eingeräumt, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.
(5) Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt vorbehaltlich der vollständigen Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen oder individuelle Vereinbarungen entgegenstehen.
§ 5 Weitergabe und Unterlizenzierung
(1) Die Weitergabe von Bild- und Videomaterial an Dritte zur eigenständigen Nutzung ist nur im Rahmen der eingeräumten Nutzungsrechte zulässig.
(2) Eine Weitergabe an Dienstleister, Druckereien, Agenturen oder andere technische Erfüllungsgehilfen ist zulässig, soweit dies zur Durchführung der vertraglich erlaubten Nutzung erforderlich ist und keine darüber hinausgehende eigenständige Nutzung erfolgt.
(3) Die selbstständige kommerzielle Nutzung durch verbundene Unternehmen, Sponsoren, Partnerunternehmen oder sonstige Dritte bedarf einer entsprechenden Vereinbarung.
(4) Gesetzliche Regelungen über die Übertragung von Nutzungsrechten bleiben unberührt.
§ 6 Urheberbenennung
(1) Bei Veröffentlichungen ist der Auftragnehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der getroffenen Vereinbarungen als Urheber zu benennen.
(2) Soweit keine andere Vereinbarung besteht, lautet die Urheberangabe:
Foto: Fabian Friese / FabFri
(3) Bei Veröffentlichungen im Auftrag von Bild- oder Presseagenturen gelten die jeweils vereinbarten Urheber- und Agenturangaben.
(4) Die Platzierung und Form der Urheberbenennung können abhängig vom Verwendungszweck individuell vereinbart werden.
§ 7 Bearbeitung und Veränderung der Aufnahmen
(1) Technisch erforderliche Anpassungen wie Größenänderungen, Formatkonvertierungen oder übliche Bildausschnitte sind im Rahmen der eingeräumten Nutzungsrechte gestattet, soweit berechtigte Urheberinteressen nicht beeinträchtigt werden.
(2) Wesentliche inhaltliche Veränderungen, insbesondere die Manipulation von Bildinhalten, das Entfernen oder Hinzufügen von Personen und Gegenständen oder eine sinnverändernde Bearbeitung, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers, soweit nicht bereits vertraglich erlaubt.
(3) Die Nutzung der gelieferten Aufnahmen zum Training oder zur Weiterentwicklung generativer KI-Systeme ist nicht Bestandteil der eingeräumten Nutzungsrechte und bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
(4) Die Erzeugung neuer Bild- oder Videoinhalte auf Grundlage der gelieferten Aufnahmen durch generative KI ist nur im Umfang der ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte gestattet.
§ 8 Rohdaten und Projektdateien
(1) Die Herausgabe von RAW-Dateien, unbearbeiteten Originalaufnahmen, Lightroom-Katalogen, Photoshop-Arbeitsdateien, Videoprojektdateien und sonstigen Produktionsdaten ist nicht geschuldet, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Die Auswahl der zu liefernden Aufnahmen erfolgt durch den Auftragnehmer, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
(3) Die Herausgabe zusätzlicher Dateien oder die Durchführung weiterer Bearbeitungen kann gesondert vergütet werden.
§ 9 Honorar und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder der individuell getroffenen Vereinbarung.
(2) Zusätzliche Leistungen, Reise-, Übernachtungs- und sonstige Nebenkosten werden nach Vereinbarung abgerechnet.
(3) Rechnungen sind innerhalb der jeweils ausgewiesenen Zahlungsfrist zu begleichen.
(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Soweit der Auftragnehmer die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG anwendet, wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
§ 10 Termine, Mitwirkung und Stornierung
(1) Der Auftraggeber stellt die für die Durchführung des Auftrags notwendigen Informationen, Genehmigungen und Zugangsmöglichkeiten rechtzeitig zur Verfügung, soweit diese in seinem Verantwortungsbereich liegen.
(2) Terminänderungen oder Absagen sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
(3) Bei einer Kündigung oder Stornierung gelten die gesetzlichen Regelungen des jeweiligen Vertragstyps, soweit keine wirksame individuelle Vereinbarung getroffen wurde.
(4) Bereits erbrachte Leistungen und nachweisbar entstandene, nicht erstattungsfähige Aufwendungen werden nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen und vertraglichen Vereinbarungen berücksichtigt.
(5) Können Leistungen aufgrund von Umständen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Auftragnehmers nicht oder nur eingeschränkt erbracht werden, richten sich die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 11 Lieferung und Datenbereitstellung
(1) Lieferumfang, Dateiformate und Lieferfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
(2) Die Bereitstellung erfolgt grundsätzlich über einen digitalen Übertragungsweg, soweit nicht anders vereinbart.
(3) Eine dauerhafte Archivierung der gelieferten Bild- und Videodateien ist nicht Vertragsbestandteil.
(4) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, die vollständig bereitgestellten Dateien nach Erhalt angemessen zu sichern.
(5) Eine erneute Bereitstellung bereits ordnungsgemäß gelieferter Dateien kann bei zusätzlichem Aufwand gesondert berechnet werden. Ein Anspruch auf dauerhafte Verfügbarkeit besteht nicht, soweit keine Archivierungsvereinbarung getroffen wurde.
§ 12 Rechte Dritter und Persönlichkeitsrechte
(1) Die Einräumung von Nutzungsrechten an den Aufnahmen umfasst nicht automatisch Rechte abgebildeter Personen, Markeninhaber, Veranstalter, Eigentümer oder sonstiger Dritter.
(2) Soweit für die vereinbarte Verwendung Einwilligungen, Freigaben, Akkreditierungen oder andere Genehmigungen erforderlich sind, stimmen die Vertragsparteien deren Beschaffung und Verantwortlichkeiten im Vorfeld ab.
(3) Der Auftraggeber ist für die Rechtmäßigkeit seiner konkreten Veröffentlichung und Verwendung verantwortlich, soweit diese in seinem Verantwortungsbereich liegt.
(4) Gesetzliche Vorgaben zum Datenschutz und zu Persönlichkeitsrechten, insbesondere bei der Abbildung von Personen, bleiben unberührt.
§ 13 Referenznutzung und Eigenwerbung
(1) Die Verwendung von Aufnahmen aus Kundenaufträgen für die eigene Website, das Portfolio, soziale Medien oder andere Referenzzwecke erfolgt nur, soweit die hierfür erforderlichen Rechte und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Vertraulichkeitsvereinbarungen, Persönlichkeitsrechte und berechtigte Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers werden berücksichtigt.
(3) Bei vertraulichen Unternehmensveranstaltungen kann die Referenznutzung individuell ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
§ 14 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer zurechenbaren Pflichtverletzung beruhen.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
(3) Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
(4) Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.
§ 15 Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Personenbezogene Daten werden unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet.
(2) Ergänzende Informationen zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers sowie gegebenenfalls aus projektspezifischen Vereinbarungen.
(3) Vertrauliche Informationen, die im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, dürfen nicht unbefugt an Dritte weitergegeben werden. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung zwingender gesetzlicher Vorschriften.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt nach Maßgabe des Gesetzes unberührt.